Satzung

des Vereins „Bundesverband der Restauratoren im Raumausstatterhandwerk e. V.“ (Stand: 29.09.2015)

Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Restauratoren im Raumausstatterhandwerk“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Kassel
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2. Teils, 3. Abschnitt der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der angewandten Denkmalpflege in den historischen Handwerken der Tapezierer, Dekorateure, Polsterer und Sattler durch

. Veranstaltung von Vorträgen und Fachreferaten.
. Zusammenarbeit mit den unteren Denkmalpflegebehörden und Landesämtern für Denkmalpflege.
. Dokumentation über denkmalpflegerische Arbeiten und Restaurierungen.
. Fort- und Weiterbildung von Nachwuchs im Bereich von Denkmalpflege.

Mitglied kann werden
– jeder geprüfte Restaurator im Raumausstatterhandwerk
– jede Person der Organisation, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu stellen; über ihn entscheidet
der Vorstand. Fördernde Mitglieder dürfen mit dem Namen des Verbandes keine Werbung betreiben.

Die Mitgliedschaft endet
– durch schriftliche Austrittserklärung bis zum Ende des Geschäftsjahres.
– durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Schädigung
– durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
– durch Ableben.

Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Beitrag. Er ist im 1. Quartal des Jahres fällig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung
– und der Vorstand.

Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder ein Viertel derVereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweck und der Gründe beantragen. Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder Dessen Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

Die Hauptversammlung beschließt über
– den Jahresbericht.
– den Rechenschaftsbericht der Kassenführer.
– die Entlastung des Vorstandes.
– die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
– die Höhe des Jahresbeitrages.

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Die Niederschriften können von
jedem Mitglied eingesehen werden. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht geladen wurden.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand besteht aus:

– dem Präsidenten
– dem 1. Vorsitzenden
– zwei stellvertretenden Vorsitzenden
– vier weiteren Beisitzern.

Der Vorstand und der Präsident werden mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jeweils zwei der gewählten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Aufstellung eines Jahresprogramms.
Der Vorstand kann die Geschäftsführung auf Dritte übertragen.

Die zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung die Kassengeschäfte zu überprüfen und von dem der Hauptversammlung zu berichten.
Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
Sie kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher Verwendung für die Förderung und Weiterbildung über historische Handwerkstechniken und angewandte Denkmalpflege im Raumausstatter-, Sattler-, Dekorateur- und Tapezierer-Handwerk Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder sein bisheriger Zweck wegfällt.

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.